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TSG 1899 Hoffenheim Fanclub Neckartal e.V.


§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen „TSG 1899 Hoffenheim Fanclub Neckartal“ und soll in Kurzform nach Eintragung in das Vereinsregister „Fanclub Neckartal e.V.“ heißen.
(2) Die Vereinsfarben entsprechen den Vereinsfarben von TSG 1899 Hoffenheim (Blau-Weiß). Es gibt ein offizielles Vereinslogo.
(3) Der Vereinssitz ist Neckargemünd. Das Betätigungsgebiet des Vereins ist der Raum Unteres Neckartal.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.07. und endet am 30.06. des Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung des TSG 1899 Hoffenheim e.V. und des Fußballs in der Region. Der Verein fördert den Fairplay-Gedanken, Toleranz und interkulturelle Verständigung und wendet sich gegen Gewalt und Rassismus. Der Verein betreibt Jugendarbeit, indem er seine jugendlichen Mitglieder zu Kreativität und Gemeinschaftsgeist in der Unterstützung des regionalen Fußballs anhält und auch die eigene sportliche Betätigung der Vereinsmitglieder fördert. Der Verein unterstützt soziale Zwecke, insbesondere soll sozial benachteiligten oder körperlich eingeschränkten Personen der Besuch von Fußballveranstaltungen erleichtert werden. Der Verein beteiligt sich am Vereinsleben in seinem Betätigungsgebiet.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Besuch der Spiele der TSG 1899 Hoffenheim und anderer Fußball-Mannschaften aus dem Betätigungsgebiet des Vereins.
b. Eigene Veranstaltungen des Vereins insbesondere zur Förderung der Geselligkeit.
c. Werbung für den regionalen Fußball, Gewinnung von Förderern des regionalen Fußballs in Politik und Wirtschaft sowie eigene aktive Förderung sozialer und kultureller Zwecke im Sinne der Satzung.
d. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Der Verein hat zwei Arten von Mitgliedern:
a. Aktive Mitglieder
b. Fördermitglieder
(2) Aktive Mitglieder müssen natürliche Personen sein, es gibt auch die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Aktive Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch ihre aktive Beteiligung. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck durch einen höheren Beitrag.
(3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person aus dem In- und Ausland werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, aus dem hervorgehen muss, ob die Aktive Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft angestrebt wird. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Eltern. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Im Fall der Ablehnung ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bzw. Löschung bei juristischen Personen). Der Austritt ist immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Gründe für den Ausschluss können vereinswidriges Verhalten oder mangelndes Interesse (erhebliche Rückstände in der Beitragszahlung) sein. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen, gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen.
(5) Vereinsmitglieder verpflichten sich den Vereinszwecken, wie sie in der Satzung festgehalten sind, sowie zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags. Der Beitrag soll i.d.R. durch Lastschrifteinzug erhoben werden.
(6) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Vereinsmitglieder haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung ihre satzungsgemäßen Rechte wahrzunehmen. Sie haben das Recht, innerhalb des Vereins eigene Abteilungen zu gründen.


§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand (inkl. das Präsidium)
c. Die Abteilungen


§ 5 Mitgliederversammlung


(1) Aktive Mitglieder und Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung gleichberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16 . Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder werden spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Versammlung informiert durch
a. schriftliche Benachrichtigung per Email, sofern eine Email-Adresse hinterlegt ist,
b. Ankündigung im Internetauftritt des Vereins sowie
c. Veröffentlichung im Neckargemünder Amtsblatt „Der Neckarbote“.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a. Die Wahl oder Abberufung des Vorstandes.
b. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
c. Der Versammlung vorgelegte Anträge.
d. Die Änderung der Satzung (nur mit 2/3-Mehrheit) und die Auflösung des Vereins (nur mit 3/4-Mehrheit).
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Präsidenten eingereicht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern ein anwesendes Mitglied dieses beantragt. Auf Antrag des Präsidiums kann die Öffentlichkeit bei der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche jährlich den Bericht des Kassenwarts zum Abschluss des Geschäftsjahrs prüfen und der Versammlung seine Entlastung vorschlagen.
(8) Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 6 Präsidium und Vorstand


(1) Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidium und dem erweiterten Vorstand. Mitglieder des Vorstandes müssen volljährige und unbescholtene Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Sollte die Amtszeit eines Vorstandes ablaufen, bevor die Mitgliederversammlung über eine Neuwahl entscheidet, verlängert sich die Amtszeit entsprechend. Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge: Präsident/in, Vizepräsidenten/innen, erweiterter Vorstand. Für das Wahlverfahren ist ein/e Wahlleiter/in zu ernennen, der/die nicht für ein Vorstandsamt kandidiert. Ein/e Kandidat/in muss zur Wahl mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Eine Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder während ihrer Amtszeit ist nur durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine/n Nachrücker/in aus den Reihen der Mitglieder selbst bestimmen (kooptieren). Diese Personalie muss durch die nächste reguläre Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(2) Der/die Vorsitzende des Vorstandes ist der/die Präsident/in. Er/sie repräsentiert den Verein nach außen und leitet die Versammlungen und Sitzungen. Ihm/ihr stehen mindestens zwei Stellvertreter/innen als Vizepräsidenten/innen zur Seite. Zudem wird ein Kassenwart gewählt, sofern nicht eine/r der Vizepräsidenten/innen/en dieses Amt übernimmt. Präsident/in, Vizepräsident/innen und ggf. der/die Kassenwart/in bilden gemeinsam das Präsidium. Das Präsidium vertritt den Verein jeweils einzeln im Sinne von §26 BGB. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 500 € sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium tagt vorstandsöffentlich i.d.R einmal im Monat.

(3) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a. Verantwortlichen für bestimmte Aufgaben (z.B. Jugendleiter/in, Schriftführer/in, Organisationsleiter/in, Veranstaltungsleiter/in, Verantwortliche/r Fanartikel, etc.) und Beisitzer/inne/n ohne besonderen Geschäftsbereich.
b. Repräsentanten/innen von Vereinsabteilungen
Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollte zusammen mit den Mitgliedern des Präsidiums eine ungerade Zahl der Vorstandsmitglieder ergeben. Der erweiterte Vorstand bildet zusammen mit dem Präsidium den Vorstand. Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Jahr.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Vereinsmittel (Haushaltsplan) und über die Vereinsaktivitäten. Er kontrolliert die Arbeit des Präsidiums und bestimmt Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen und den Ausschluss von Mitgliedern. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch das Präsidium, die Einladung muss mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, vorzugsweise per Email, unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Das Präsidium muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand kann zwischen den Sitzungen auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (per Email) fassen, wenn alle Mitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und dürfen nicht durch Zuwendungen des Vereins profitieren. Auf Beschluss des Vorstandes kann einzelnen Vorständen, insbesondere dem Präsidium, ein angemessener Ersatz von Auslagen, die durch die Aktivitäten für den Verein entstehen, gewährt werden. Die Höhe dieses Auslagenersatzes ist im Haushaltsplan getrennt auszuweisen.


§ 7 Abteilungen


(1) Aktive Vereinsmitglieder können sich zu Abteilungen zusammenschließen. Voraussetzung ist eine Mindestzahl von fünf aktiven Mitgliedern. Zweck einer Abteilung kann der örtliche Zusammenhalt oder ein bestimmtes gemeinsames Interesse sein. Abteilungen sollen zum Nutzen und Gedeihen des Gesamtvereins tätig werden. Die Bildung von Vereinsabteilungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Vereinsabteilungen können sich einen eigenen Namen geben, der Zusammenhang zum Verein muss dabei aber deutlich bleiben. Abteilungen dürfen sich nicht gegen die Interessen des Vereins wenden, vor allen Dingen dürfen Abteilungen nicht gegeneinander oder gegen den Verein öffentlich auftreten. Der Vorstand kann bei wiederholten Verstößen gegen diese Bestimmung eine Abteilung auflösen und/oder die betreffenden Mitglieder ausschließen.


§ 8 Vereinsauflösung, Gerichtsstand, Haftung


(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾-Mehrheit der Anwesenden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen caritativen Zweck (nach Vorstandsbeschluss).
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neckargemünd.
(3) Der Verein und seine Erfüllungsgehilfen haften – sofern dies haftungsrechtlich beschränkt werden kann - seinen Mitgliedern und Veranstaltungsteilnehmern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung am 29.06.2007, geändert im § 5 (8) auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. August 2007, geändert in den §§ 2,3,6 und 8 auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Juli 2012, geändert im § 6 (2)  Satz 5 auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. Juli 2013.


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